Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 2 Kostenfreiheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/2#abs-1 (1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/2#abs-2 (2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/2#abs-3 (3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/2#abs-4 (4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/2#abs-5 (5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
Wird zitiert von 1.096 Entscheidungen zu § 2 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 03.09.2012 – L 5 SF 79/12 B KOZitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2009 – L 1 SF 1/08Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 30.11.2022 – 4 K 2477/22
- BGH, 24.07.2014 – III ZR 102/12Revision in unionsrechtlichem Staatshaftungsprozess: Befreiung des Bundes von den Gerichtskosten
- BGH, 20.04.2010 – VI ZB 65/09Gerichtsgebührenbefreiung in Niedersachsen: In der Rechtsform einer GmbH betriebenes Krankenhaus einer kommunalen GebietskörperschaftZitiert von 8
- OLG München, 30.12.2024 – 9 U 3574/22 Bau
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 – 23 TaBVGa 269/26
- OLG Koblenz, 19.02.2026 – U 1721/22 Kart
- VG Schleswig, 29.01.2026 – 19 A 19/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.04.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.